Laut BGB hat der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind (Dazu gehören u.a. auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen!). Die Versicherer versuchen natürlich mit den vielfältigsten Methoden diese Kosten gering zu halten:
Die neuesten Tricks:
„Seit einiger Zeit werden Schutzbriefe spottbillig als eine Art Zugabe im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kfz-Versicherungen angeboten. (Die Versicherungen wollen als erste Instanz vom Unfall erfahren, um den Schaden auf dem billigsten Weg, ohne Gutachter und Rechtsanwälte, abwickeln zu können. Die Versicherungen können nun schon mit der Beauftragung des Abschleppdienstes ihren Einfluss geltend machen.
Hinweis: Fordern Sie den Sachbearbeiter auf, Ihnen unglaubwürdig erscheinende telefonische Aussagen schriftlich zur Verfügung zu stellen, wodurch leicht feststellbar wird, ob diese in Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehen. Wer Ihnen glaubhaft machen will, Sie bräuchten keinen unabhängigen Gutachter, bzw. sollten doch den der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, will Sie gezielt von Ihrer Beweispflicht abbringen und damit lediglich seine ureigensten Interessen durchsetzen! Es liegt die Vermutung nahe, dass ein Versicherungs-Gutachter als Vertreter und Mitarbeiter selbiger stets versucht sein wird, den Schaden geringer einzuschätzen, als er tatsächlich ist.
Denken Sie deshalb daran:
Sie haben als Geschädigter freie Gutachter-Wahl!
Sie benötigen ein Beweissicherungs-Gutachten zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners und zur Durchsetzung eigener Ansprüche!
Sachverständige und Rechtsanwälte können beim Haftpflichtschaden vollständig zu Lasten der gegnerischen Versicherung und somit für Sie kostenfrei beauftragt werden!
Sie haben Anspruch auf Reparaturdurchführung in einer Vertragswerkstatt bzw. auf Anrechnung derer Stundensätze auch, wenn Sie das Fahrzeug in Eigenregie reparieren. Gleiches gilt bei fiktiver Abrechnung,
d.h. Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Im Falle eines Schadens an Ihrem Fahrzeug sind Sie bei uns genau richtig, denn als Geschädigte/r nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das uneingeschränkte Recht einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Die entstehenden Kosten für die Gutachtenerstellung trägt die Versicherung des Unfallgegners, mit der wir auf Wunsch im Rahmen einer Abtretung abrechnen, so dass Sie bei uns nicht in Vorkasse treten müssen.
Mittlerweile bieten die Versicherungen der Unfallverursacher immer häufiger an, den Schaden “schnell und unkompliziert” zu regeln. Es wird auch sofort ein eigener Sachverständiger vermittelt, hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass der Versicherungssachverständige in erster Linie die Interessen der Versicherung wahrnimmt.
Wir, als freies Sachverständigenbüro, vertreten Ihre Interessen, versicherungs- und werkstattunabhängig.
Informativ
Quelle: SAT.1 Automagazin von 3. Januar 2009
Versicherungen stellen sich quer. Dauer 00:04:21 Zum Video auf automagazin.tv
Umbaukosten
Im Falle eines Totalschadens stellt sich häufig die Frage nach dem Um- oder Ausbau von Sondereinbauten im beschädigten Fahrzeug.
Wichtig für Sie :
Falls Sie ein hochwertiges Audiosystem oder ein fest installiertes Navigationsgeräten verbaut haben, was durch den Unfall nicht beschädigt wurde, spricht zur Weiternutzung geeignet ist, ist es besonders wichtig das der Sachverständige die Umbaukosten gesondert im Gutachten aufnimmt.
Die Umbaukosten gehören nämlich zum ersatzfähigen Schaden des Geschädigten und können auch fiktiv abgerechnet werden. Weist der Geschädigte nämlich nach, z.B. durch eine Umbaubescheinigung seines Sachverständigers, dass er selbst den Umbau vorgenommen hat oder in eigener Regie hat vornehmen lassen, sind ihm die erforderlichen Umbaukosten, so wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, zu erstatten.
Kostenvoranschlag
Wenn die Versicherung im Schadensfall nacheinem nicht selbst verursachten Unfall einen Kostenvoranschlag zur Bezifferung des Schadens von Ihnen haben möchte, sind Sie dazu nicht verpflichtet. Sonst liefern Sie der gegnerischen Versicherung eine Vorlage.
Es kann dabei folgendes passieren:
Variante 1.
Sie lassen einen Kostenvoranschlag von Ihrer Vertragswerksatt anfertigen und reichen diesen bei der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung gibt vorerst ihr O.K, Sie lassen reparieren und die Werkstatt reicht die Rechnung bei der Versicherung ein.
Die Versicherung kann behaupten, dass Sie einen Vorschaden mit repariert bekamen und die Leistung deswegen nicht in vollem Umfang erstattet wird. Das Beweismittel, der Zustand des Autos vor der Reparatur, wurde während derselben vernichtet.
Hätten Sie ein Gutachten vor der Reparatur vom Sachverständigen Ihrer Wahlerstellen lassen, dann würden Sie ein stichhaltiges Gegenargument in der Hand halten. Ohne Gutachten können Sie der Versicherung nicht nachweisen, dass es keinen Vorschaden gab.
Variante 2.
Reichen sie einen Kostenvoranschlag bei der Versicherung ein, die die Reparaturkosten mit 3500 Euro veranschlagt. Die Versicherung gibt einen Restwert von 1200 Euro vor, schätzt den Widerbeschaffungswert des Autos auf 3200Euro, und zahlt Ihnen den bescheidenen Unterschied – also 2000 Euro aus (Wiederbeschaffungsaufwand).
Hätten Sie davor mit Ihrem Sachverständigen gesprochen, hätte er Sie über die Manipulierbarkeit des Restwerts durch Restwert-Börsen aufgeklärt und Ihnen eine selbstbestimmte, für Sie günstige Lösung vorgeschlagen.
